
| Grundlegende
Bestimmungen |
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Kulturförderung ist in Bayern Verfassungsauftrag und in diesen Auftrag
sind auch die Kommunen einbezogen. |
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Verfassung des Freistaats Bayern |
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| Gemeindeordnung für
den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) |
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| Landkreisordnung für
den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO) |
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| Bayerisches Gesetz über
das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) |
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| Sing-
und Musikschulverordnung |
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| Bayerischer Musikplan |
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| Verfassung des Freistaates Bayern |
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Artikel 10 |
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| Artikel
11 (2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, ... |
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| Artikel
140 (1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern. (3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern. |
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| Artikel
141 (2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, ... |
| Gemeindeordnung (GO) |
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(in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998) |
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| Art.
57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (1) 1 Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; ... |
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| Landkreisordnung (LKrO) |
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(in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998) |
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| Art.
51 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises (1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Kreisgebiets erforderlich sind; ... |
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| Bayerisches
Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) |
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(Rechtstand: 1. August 2000) |
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| Art.
1: Bildungs- und Erziehungsauftrag (1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen. (2) ... |
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| Art
2: Aufgaben der Schulen (1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe,
(3) ... |
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| Art.
3: Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen (1) 1 Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2 Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3 Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband) ist. 4 Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten. (2) 1 Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinne des Absatzes 1 sind. 2 Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lehrgänge entsprechend. |
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| Art.
91: Begriffsbestimmung Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen. |
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| Art.
102: Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht (1) Ergänzungsschulen sind private Schulen, die nicht Ersatzschulen im Sinn des Art. 91 sind. (2) 1 Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 2 Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen. (3) ... |
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| Art.
103: Untersagung 1 Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schüler an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. 2 ... |
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| Art.
114: Sachliche Zuständigkeit (1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt (2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schule eingerichtet, so obliegt der für die Schule zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Aufsicht über den Lehrgang. (3) .. |
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| Art.
128: Rechts- und Verwaltungsvorschriften (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) 1 ... 2 Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann außerdem durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden. (3) 1 Das zuständige Staatsministerium kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. 2 ... |
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| Verordnung
über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung) |
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(Vom 17. August 1984) |
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| § 1 | 1 Die Bezeichnung
Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen,
der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt. 2
Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden. |
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| § 2 |
(1) 1 Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in
mindestens folgenden Bereichen anbieten: |
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| § 3 | Die Singschule muss mindestens
folgende Bereiche anbieten: |
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| § 4 | (1) Die Musikschule/Singschule
wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. (2) 1 Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. 2 Diese wird bei Musikschulen/Singschulen in der Regel durch das Zeugnis über die Diplommusiklehrerprüfung oder die staatliche Prüfung oder die staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen. 3 Bei Singschulen oder bei Singklassen an Musikschulen kann der Nachweis auch durch das Zeugnis über die staatliche Prüfung als Singschullehrer erbracht werden. 4 Als ausreichende Befähigung für eine Tätigkeit an einer Musikschule/Singschule gilt auch 5 Für Lehrer bodenständiger Volksmusik kann der Nachweis musikpädagogischer Befähigung durch eine langjährige Praxis und Erfahrung geführt werden. 6 Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt durch die Sätze 1 und 5 unberührt. (3) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muss genügend gesichert sein. (4) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden. |
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| § 5 | (1) Für den inneren
Betrieb der Musikschule/Singschule erlässt der Träger eine Ordnung.
(2) 1 Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden. 2 Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. |
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| § 6 | Bei Musikschulen/Singschulen
im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5
längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein. |
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| § 7 | 1 Soweit eine
Musikschule/Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5
nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule,
Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt
werden. 2 § 6 bleibt unberührt. |
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| § 8 | (1) Diese Verordnung tritt
mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft. (2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 wird eine Übergangsfrist bis zum 1. August 1987 eingeräumt. |
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| München, den 17. August
1984 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus I. V. Dr. Mathilde B e r g h o f e r - W e i c h e r Staatssekretärin |
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| Bayerischer Musikplan |
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Bayerische Staatsregierung: Bayerischer Musikplan |
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| Ausbau
und Förderung der Sing- und Musikschulen 1. Grundsätzliches "Die Musikpflege ist durch die Schaffung eines Netzes leistungsfähiger Sing- und Musikschulen nachhaltig zu unterstützen. Für den weiteren Ausbau dieser Einrichtungen soll eine nach Möglichkeit verstärkte Förderung vorgesehen werden." (Bayer. Landesentwicklungsprogramm) ... 2.3 Zielprojektion Die Sing- und Musikschulen sind örtliche Einrichtungen. Sie zählen zum Aufgabenbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gutachten "Musikschule" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung 1978). Die Gemeinden können deshalb aus ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Sing- und Musikschulen nicht entlassen werden. Andererseits erschwert das Anwachsen der Kosten die weitere Entwicklung der Sing- und Musikschulen. ... |
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Bayerische Staatsregierung: Zweiter Bayerischer Musikplan 1989 |
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| II.
Aufgaben musikalischer Bildung Die Geschichte kennt keine Gesellschaft und keine Kultur ohne Musik. In den Gesellschaften Mitteleuropas durchdringt die Musik heute in nie dagewesener Allgegenwärtigkeit alle Situationen und Bereiche. Sie begleitet den Menschen auf seinem gesamten Lebensweg. Für die musikalische Bildung ergeben sich daraus folgende Aufgaben: Anregung zu eigenschöpferischer und nachschöpferischer Tätigkeit Aktives Singen und Musizieren trägt nachhaltig zur Entfaltung von Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten bei. Es prägt die individuelle Persönlichkeit, schafft Erfolgserlebnisse, fördert soziale Bindungen und gemeinschaftsbildende Verhaltensweisen, stärkt den gefühlsmäßigen Bereich und verhilft zur kulturellen Selbstverwirklichung des Menschen. Anleitung zu differenzierter Wahrnehmung der akustischen Umwelt Die kritische Einstellung gegenüber einer Musik, die darauf zielt, die innere Leere des Menschen durch äußere Hektik, lärmende Effekte oder falsche Sentimentalität zu überdecken, muss entwickelt und geschult werden. Das Beurteilungsvermögen gegenüber ästhetischen Erscheinungsformen des Kunstwerks und des Alltags spielt für die Fähigkeit des bewussten Hörens eine entscheidende Rolle. Die Erkenntnis von künstlerischer Qualität und die Hinführung zum Kunstwerk bedürfen intensiver und kontinuierlicher Anleitung. Stärkung intellektueller Bildung und Fähigkeiten Da auch die intellektuellen Fähigkeiten von Kindern durch aktive und passive Beschäftigung mit Musik intensiv gefördert werden, ist die Verstärkung dieser Tätigkeiten im schulischen und außerschulischen Bereich ein Beitrag zu geistiger Schulung und zu Chancengerechtigkeit. Beitrag zur Gesundheitsbildung Die Musiktherapie ist eine Möglichkeit, Heilungsprozesse zu fördern. Darüber hinaus haben Untersuchungen ergeben, dass die Musik einen wesentlichen Einfluss auf die psychische und physische Gesundheit des Menschen hat. Dies trifft besonders auch für den jungen Menschen zu. Die gesundheitsbildenden Faktoren des Musizierens bedürfen besonderer Berücksichtigung. Begegnung mit zeitgenössischer Musik Die Kluft zwischen schöpferischen und rezipierenden Menschen wird immer größer. Da eine Musikkultur nur in dem Maße lebendig ist, wie es gelingt, die schöpferischen Musiker der Gegenwart in das öffentliche Musikleben einzubeziehen, ist es notwendig, breite Schichten des Publikums und die Jugend musikalisch so zu bilden, dass der Zugang zum zeitgenössischen Musikschaffen ermöglicht wird. Basis für Musikberufe Zur Wahrung des musikalischen Erbes und zur Weiterentwicklung unserer musikalischen Kultur muss qualifizierter Nachwuchs für die verschiedenen Musikberufe herangebildet werden. In den Musikberufen werden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erst während der einschlägigen Studiengänge erworben. Vielmehr ist eine breit angelegte und teilweise stark spezialisierte musikalische Bildung und Ausbildung bereits vor dem eigentlichen Studium unerlässlich. |
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III. Musikerziehung
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