Musikschulen Grundlegende Bestimmungen Auftrag

Grundlegende Bestimmungen
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Kulturförderung ist in Bayern Verfassungsauftrag und in diesen Auftrag sind auch die Kommunen einbezogen.

Folgende Gesetze, Verordnungen und Schriften sind für die Sing- und Musikschulen in Bayern relevant:

Verfassung des Freistaats Bayern

  Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
  Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
  Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  Sing- und Musikschulverordnung
  Bayerischer Musikplan


Verfassung des Freistaates Bayern

Artikel 10
(4) Das wirtschaftliche und kulturelle Eigenleben im Bereich der Gemeindeverbände ist vor Verödung zu schützen.

 
  Artikel 11
(2) Die Gemeinden sind ursprüngliche Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. Sie haben das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten, ...
 
  Artikel 140
(1) Kunst und Wissenschaft sind von Staat und Gemeinde zu fördern.
(3) Das kulturelle Leben und der Sport sind von Staat und Gemeinden zu fördern.
 
  Artikel 141
(2) Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Aufgabe, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft zu schützen und zu pflegen, ...
 
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Gemeindeordnung (GO)

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998)

 
  Art. 57 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
(1) 1 Im eigenen Wirkungskreis sollen die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen und erhalten, die nach den örtlichen Verhältnissen für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl und die Förderung des Gemeinschaftslebens ihrer Einwohner erforderlich sind, insbesondere Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Feuersicherheit, der öffentlichen Reinlichkeit, des öffentlichen Verkehrs, der Gesundheit, der öffentlichen Wohlfahrtspflege einschließlich der Jugendhilfe, des öffentlichen Unterrichts und der Erwachsenenbildung, der Jugendertüchtigung, des Breitensports und der Kultur- und Archivpflege; ...
 
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Landkreisordnung (LKrO)

(in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998)

 
  Art. 51 Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
(1) Im eigenen Wirkungskreis sollen die Landkreise in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner nach den Verhältnissen des Kreisgebiets erforderlich sind; ...
 
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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs-
und Unterrichtswesen (BayEUG)

(Rechtstand: 1. August 2000)

 
  Art. 1: Bildungs- und Erziehungsauftrag
(1) 1 Die Schulen haben den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu verwirklichen. 2 Sie sollen Wissen und Können vermitteln sowie Geist und Körper, Herz und Charakter bilden. 3 Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. 4 Die Schüler sind im Geist der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinn der Völkerversöhnung zu erziehen.
(2) ...
 
  Art 2: Aufgaben der Schulen
(1) Die Schulen haben insbesondere die Aufgabe,
  • Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln und Fähigkeiten zu entwickeln,
  • zu selbständigem Urteil und eigenverantwortlichem Handeln zu befähigen,
  • zu verantwortlichem Gebrauch der Freiheit, zu Toleranz, friedlicher Gesinnung und Achtung vor anderen Menschen zu erziehen,
  • zur Anerkennung kultureller und religiöser Werte zu erziehen,
  • Kenntnisse von Geschichte, Kultur, Tradition und Brauchtum unter besonderer Berücksichtigung Bayerns zu vermitteln und die Liebe zur Heimat zu wecken,
  • zur Förderung des europäischen Bewusstseins beizutragen,
    im Geist der Völkerverständigung zu erziehen,
  • die Bereitschaft zum Einsatz für den freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat und zu seiner Verteidigung nach innen und außen zu fördern,
  • zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten in Staat und Gesellschaft zu befähigen,
  • auf Arbeitswelt und Beruf vorzubereiten,
  • Verantwortungsbewusstsein für die Umwelt zu wecken.
(2) Die Schulen erschließen den Schülern das überlieferte und bewährte Bildungsgut und machen sie mit Neuem vertraut.
(3) ...
 
  Art. 3: Öffentliche und private Unterrichtseinrichtungen
(1) 1 Öffentliche Schulen sind staatliche oder kommunale Schulen. 2 Staatliche Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals der Freistaat Bayern ist. 3 Kommunale Schulen sind Schulen, bei denen der Dienstherr des Lehrpersonals eine bayerische kommunale Körperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk oder Zweckverband) ist. 4 Öffentliche Schulen sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten.
(2) 1 Private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) sind alle Schulen, die nicht öffentliche Schulen im Sinne des Absatzes 1 sind. 2 Sie müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lehrgänge entsprechend.
 
  Art. 91: Begriffsbestimmung
Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen.
 
  Art. 102: Begriffsbestimmung, Anzeigepflicht
(1) Ergänzungsschulen sind private Schulen, die nicht Ersatzschulen im Sinn des Art. 91 sind.
(2) 1 Die Errichtung einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen. 2 Der Anzeige sind der Lehrplan sowie Nachweise über den Schulträger, die Schuleinrichtungen und die Vorbildung des Leiters und der Lehrkräfte beizufügen.
(3) ...
 
  Art. 103: Untersagung
1 Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schüler an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. 2 ...
 
  Art. 114: Sachliche Zuständigkeit
(1) Die unmittelbare staatliche Schulaufsicht obliegt

1. ...
5. den Regierungen
a. ...
e. bei Ergänzungsschulen ...,
f. bei Sing- und Musikschulen,
g. ...

(2) Wird ein Lehrgang an einer öffentlichen Schule eingerichtet, so obliegt der für die Schule zuständigen Aufsichtsbehörde auch die Aufsicht über den Lehrgang.
(3) ..
 
  Art. 128: Rechts- und Verwaltungsvorschriften
(1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erlässt das zuständige Staatsministerium, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1 ... 2 Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann außerdem durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus regeln, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung Singschule und Musikschule führen darf; damit soll der besondere Wert dieser Lehrgänge für die musikalische Erziehung der Jugend gesichert werden.
(3) 1 Das zuständige Staatsministerium kann für Bildungseinrichtungen, die außerhalb der Ausbildung an öffentlichen oder privaten Schulen bestehen oder vorgesehen sind, Prüfungen einführen und Prüfungsordnungen erlassen. 2 ...
 
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Verordnung über die Führung der
Bezeichnung Singschule und Musikschule
(Sing- und Musikschulverordnung)

(Vom 17. August 1984)

Auf Grund des Art. 97 Abs. 2 Satz 2 (Stand 01.08.2000: Art. 128 Abs. 2 Satz 2) des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

 
  § 1 1 Die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule darf nur ein Lehrgang führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfüllt. 2 Die Bezeichnung kann mit einem Zusatz versehen werden.
 
  § 2

(1) 1 Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht in mindestens folgenden Bereichen anbieten:

1. Musikalische Grundfächer (Musikalische Grundausbildung
und/oder Musikalische Früherziehung),
2. Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche
• Streich- und Zupfinstrumente
• Blas- und Schlaginstrumente
• Tasteninstrumente,
3. Ensemblefächer.

2 Soweit die Musikschule auch Vokalunterricht anbietet, kann sie die Bezeichnung Sing- und Musikschule führen.
(2) Dem Instrumentalunterricht soll für Kinder im Grund- und Vorschulalter ein mindestens einjähriger Besuch eines Grundfaches vorausgehen.

 
  § 3 Die Singschule muss mindestens folgende Bereiche anbieten:

1. Musikalische Grundfächer (Musikalische Grundausbildung
und/oder Musikalische Früherziehung),
2. Vokalunterricht (Singklassen),
3. Ensemblefächer.
 
  § 4 (1) Die Musikschule/Singschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
(2) 1 Der Unterricht in musikalischen Fächern darf nur von Lehrkräften mit musikpädagogischer Befähigung erteilt werden. 2 Diese wird bei Musikschulen/Singschulen in der Regel durch das Zeugnis über die Diplommusiklehrerprüfung oder die staatliche Prüfung oder die staatliche Anerkennung als Musiklehrer nachgewiesen. 3 Bei Singschulen oder bei Singklassen an Musikschulen kann der Nachweis auch durch das Zeugnis über die staatliche Prüfung als Singschullehrer erbracht werden. 4 Als ausreichende Befähigung für eine Tätigkeit an einer Musikschule/Singschule gilt auch

1. die erfolgreich abgeschlossene musikalische Ausbildung im
Rahmen der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt
an öffentlichen Schulen,
2. der erfolgreiche Abschluss als hauptberuflicher
Kirchenmusiker (A-Prüfung, B-Prüfung),
3. der erfolgreiche Abschluss als Orchestermusiker oder Sänger
(Diplommusikerprüfung, künstlerische Staatsprüfung,
künstlerische Reifeprüfung), soweit eine pädagogische
Befähigung anderweitig nachgewiesen wird.

5 Für Lehrer bodenständiger Volksmusik kann der Nachweis musikpädagogischer Befähigung durch eine langjährige Praxis und Erfahrung geführt werden. 6 Der Einsatz von Lehrkräften zu Ausbildungszwecken bleibt durch die Sätze 1 und 5 unberührt.
(3) Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte muss genügend gesichert sein.
(4) Das Beschäftigungsverhältnis aller Lehrkräfte soll durch schriftlichen Arbeitsvertrag geregelt werden.
 
  § 5 (1) Für den inneren Betrieb der Musikschule/Singschule erlässt der Träger eine Ordnung.
(2) 1 Zur Deckung der Kosten können Unterrichtsentgelte erhoben werden.
2 Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
 
  § 6 Bei Musikschulen/Singschulen im Aufbau müssen die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 längstens nach Ablauf von vier Jahren erfüllt sein.
 
  § 7 1 Soweit eine Musikschule/Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt, kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden.
2 § 6 bleibt unberührt.
 
  § 8 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1984 in Kraft.
(2) Für die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 wird eine Übergangsfrist bis zum 1. August 1987 eingeräumt.
 
  München, den 17. August 1984
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
I. V. Dr. Mathilde B e r g h o f e r - W e i c h e r
Staatssekretärin
 
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Bayerischer Musikplan

Bayerische Staatsregierung: Bayerischer Musikplan
1978 - Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium für
Unterricht und Kultus

 
  Ausbau und Förderung der Sing- und Musikschulen

1. Grundsätzliches

"Die Musikpflege ist durch die Schaffung eines Netzes leistungsfähiger Sing- und Musikschulen nachhaltig zu unterstützen. Für den weiteren Ausbau dieser Einrichtungen soll eine nach Möglichkeit verstärkte Förderung vorgesehen werden." (Bayer. Landesentwicklungsprogramm)
...

2.3 Zielprojektion
Die Sing- und Musikschulen sind örtliche Einrichtungen. Sie zählen zum Aufgabenbereich der Gemeinden und Gemeindeverbände (Gutachten "Musikschule" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung 1978). Die Gemeinden können deshalb aus ihrer unmittelbaren Verantwortung für die Sing- und Musikschulen nicht entlassen werden. Andererseits erschwert das Anwachsen der Kosten die weitere Entwicklung der Sing- und Musikschulen. ...

 
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Bayerische Staatsregierung: Zweiter Bayerischer Musikplan 1989

 
  II. Aufgaben musikalischer Bildung

Die Geschichte kennt keine Gesellschaft und keine Kultur ohne Musik. In den Gesellschaften Mitteleuropas durchdringt die Musik heute in nie dagewesener Allgegenwärtigkeit alle Situationen und Bereiche. Sie begleitet den Menschen auf seinem gesamten Lebensweg. Für die musikalische Bildung ergeben sich daraus folgende Aufgaben:

Anregung zu eigenschöpferischer und nachschöpferischer Tätigkeit

Aktives Singen und Musizieren trägt nachhaltig zur Entfaltung von Begabungen, Neigungen und Fähigkeiten bei. Es prägt die individuelle Persönlichkeit, schafft Erfolgserlebnisse, fördert soziale Bindungen und gemeinschaftsbildende Verhaltensweisen, stärkt den gefühlsmäßigen Bereich und verhilft zur kulturellen Selbstverwirklichung des Menschen.

Anleitung zu differenzierter Wahrnehmung der akustischen Umwelt

Die kritische Einstellung gegenüber einer Musik, die darauf zielt, die innere Leere des Menschen durch äußere Hektik, lärmende Effekte oder falsche Sentimentalität zu überdecken, muss entwickelt und geschult werden. Das Beurteilungsvermögen gegenüber ästhetischen Erscheinungsformen des Kunstwerks und des Alltags spielt für die Fähigkeit des bewussten Hörens eine entscheidende Rolle. Die Erkenntnis von künstlerischer Qualität und die Hinführung zum Kunstwerk bedürfen intensiver und kontinuierlicher Anleitung.

Stärkung intellektueller Bildung und Fähigkeiten
Da auch die intellektuellen Fähigkeiten von Kindern durch aktive und passive Beschäftigung mit Musik intensiv gefördert werden, ist die Verstärkung dieser Tätigkeiten im schulischen und außerschulischen Bereich ein Beitrag zu geistiger Schulung und zu Chancengerechtigkeit.

Beitrag zur Gesundheitsbildung

Die Musiktherapie ist eine Möglichkeit, Heilungsprozesse zu fördern. Darüber hinaus haben Untersuchungen ergeben, dass die Musik einen wesentlichen Einfluss auf die psychische und physische Gesundheit des
Menschen hat. Dies trifft besonders auch für den jungen Menschen zu. Die gesundheitsbildenden Faktoren des Musizierens bedürfen besonderer Berücksichtigung.

Begegnung mit zeitgenössischer Musik

Die Kluft zwischen schöpferischen und rezipierenden Menschen wird immer größer. Da eine Musikkultur nur in dem Maße lebendig ist, wie es gelingt, die schöpferischen Musiker der Gegenwart in das öffentliche Musikleben einzubeziehen, ist es notwendig, breite Schichten des Publikums und die Jugend musikalisch so zu bilden, dass der Zugang zum zeitgenössischen Musikschaffen ermöglicht wird.

Basis für Musikberufe

Zur Wahrung des musikalischen Erbes und zur Weiterentwicklung unserer musikalischen Kultur muss qualifizierter Nachwuchs für die verschiedenen Musikberufe herangebildet werden. In den Musikberufen werden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erst während der einschlägigen Studiengänge erworben. Vielmehr ist eine breit angelegte und teilweise stark spezialisierte musikalische Bildung und Ausbildung bereits vor dem eigentlichen Studium unerlässlich.
 
 

III. Musikerziehung

2.2 Sing- und Musikschulen

Sing- und Musikschulen sollen die Bevölkerung, insbesondere die Jugend, zum Singen und Musizieren führen. Sie stellen ein breitgefächertes Angebot an Grundfächern, an Vokal- und Instrumentalunterricht sowie an Ensembleunterricht bereit. Ihr Schwerpunkt liegt auf der musikalischen Breitenförderung. Darüber hinaus können sie auch die Voraussetzungen für ein Musikstudium schaffen. Sie ergänzen so den Musikunterricht an den allgemeinbildenden Schulen.
... Während die rechtliche Stellung der Sing- und Musikschulen durch die vom Freistaat Bayern erlassene "Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule" verstärkt wurde, konnte eine ausreichende finanzielle Absicherung durch die öffentlichen Zuschussgeber noch nicht erreicht werden. Trotz erheblicher Anstrengungen des Staates, einzelner Kommunen und privater Träger konnte eine flächendeckende Versorgung bisher nicht erreicht werden. ...

Vorschläge zur Weiterentwicklung:

  • Flächendeckender Auf- und Ausbau der Sing- und Musikschulen
    • durch Kooperation der Kommunen untereinander,
    • durch Entwicklung geeigneter Trägerschafts-, Organisations- und Finanzierungsmodelle,
    • durch Hebung des Anteils der hauptberuflich Beschäftigten,
    • durch Bereitstellung geeigneter öffentlicher Gebäude und Räume für Musikschulen;
  • Förderung der Sing- und Musikschulen durch angemessene und kalkulierbare staatliche Zuschüsse;
  • Kooperation der Sing- und Musikschulen mit den allgemeinbildenden Schulen und mit der beruflichen und der Laienmusi

 
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