Würdigung: Ehrenzeichen für ehrenamtlich Tätige


Langjährige ehrenamtliche e.V.-Vorstände von Musikschulen können bei der Bayerischen Staatskanzlei für die Verleihung des Ehrenzeichens des Bayerischen Ministerpräsidenten vorgeschlagen werden.

Gesetz über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern

Ordensstatut über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern
Vom 2. August 1994

§ 1

  • Das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten können Personen erhalten, die sich durch langjährige, aktive Tätigkeiten in Vereinen, Organisationen uns sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen hervorragende Verdienste erworben haben und der Auszeichnung würdig sind.
  • Die Verdienste sollen vorrangig im örtlichen bereich erbracht worden sein und mindestens 15 Jahre umfassen. Die Mindestdauer kann nur in besonders begründeten Einzelfällen unterschritten werden, z. B. im Bereich der Jugendarbeit.
  • Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen, die zu verschiedenen Zeiten geleistet wurden, können zusammengerechnet werden.
  • Ehrenamtliche Tätigkeiten in durch allgemeine Wahlen gebildeten Organen der kommunalen Selbstverwaltung, im Bayerischen Roten Kreuz und bei den Freiwilligen Feuerwehren bleiben außer Betracht. Tätigkeiten im kirchlichen Bereich können berücksichtig werden.
  • Das Ehrenzeichen soll vor einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland (einschließlich der Verdienstmedaille) oder dem bayerischen Verdienstorden verliehen werden.

§ 2

  • Die Vorschläge auf Verleihung des Ehrenzeichens sind der Staatskanzlei zuzuleiten. Sie enthalten:
  1. Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags und Anschrift;
  2. Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen;
  3. eine ausführliche Begründung des Vorschlags
  • Die örtlich zuständige Regierung prüft, ob die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichen erfüllt sind und übersendet den Vorschlag mit ihrer Stellungnahme versehen an die Staatskanzlei; dies gilt nicht für die Vorschläge der Mitglieder der Staatsregierung. Die örtliche Zuständigkeit reichtet sich nach dem Wohnsitz der Vorgeschlagenen, bei außerbayerischem Wohnsitz nach dem Ort, an dem das Ehrenamt ausgeübt wird.

§ 3 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie ist mit dem großen Staatsiegel zu versehen.

§ 4 Ehrenzeichen und Urkunden werden von den vorschlagsberechtigten Antragstellern ausgehändigt, denen die Staatskanzlei zu diesem Zweck die Auszeichnungen direkt übersendet.

Der Ministerpräsident kann sich im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten oder eine von Absatz 1 abweichende Regelung treffen.

§ 5 Das Ehrenzeichen ist auf Vorschlag des nach § 2 Abs. 2 zuständigen Regierungspräsidenten abzuerkennen, wenn die geehrte Person wegen einer entehrenden Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann das Ehrenzeichen der geehrten Person auf Vorschlag des nach § 2 Abs. 2 zuständigen Regierungspräsidenten aberkannt werden.

Absatz 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist.

Die Aberkennung des Ehrenzeichens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Das Ehrenzeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.

§ 6 Dieses Ordensstatut tritt mit Wirkung vom 1. August 1994 in Kraft

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